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15.12.2009
Bundesgerichtshof zur Aufsichtspflicht: Kinder in Ruhe spielen lassen Kinder nicht dauernd überwachen

Eltern eines „normal entwickelten“ Kindes von siebeneinhalb Jahren müssen das Spielen ihres Kindes nicht dauernd überwachen. Sie können daher nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden, wenn das Kind Schäden verursacht.(Bundesgerichtshof VI ZR 199/08)

Urteil des Bundesgerichtshofs, BGB § 832 Abs. 1 Normal entwickelten Kindern im Alter von siebeneinhalb Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn M. in Anspruch. Am 9. Juli 2003 zerkratzten der sieben Jahre und sieben Monate alte M. und der fünf Jahre und viereinhalb Monate alte P. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich auch das Fahrzeug der Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M. vor dem Schadensereignis u. a. gespielt hatte.
Das Amtsgericht hat M. verurteilt, an die Klägerin 678,74 Euro zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M. seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, die Eltern des M. (zukünftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M. zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 678,74 Euro zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil der Sohn der Beklagten das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Auf-sichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M. vorher nicht durch ähnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder aggressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hätten nach ihren Angaben M. stets angehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in Bezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich auch für Kinder im Alter des M. von selbst verstehe, dass damit keine fremden PKW beschädigt werden dürften.
Auch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend gewesen. Die Beklagten hätten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu betreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehru ng, den Spielplatz nicht zu verlassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur lückenlosen Beaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Spielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen reiche eine stichprobenartige Überwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden liegen könnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch nicht bestanden, weil M. in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten handle.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

  1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn – wie hier – der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat.
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 – VI ZR 144/67 – VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 – VI ZR 273/82 – VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 – VI ZR 214/84 – VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 – VI ZR 176/86 – VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 – VI ZR 117/92 – VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 – VI ZR 163/63 – VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 – VI ZR 144/67 – aaO; vom 27. November 1979 – VI ZR 98/78 – VersR 1980, 278, 279).

  2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens der Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch an die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts gebunden angesehen. Aus seiner ausführlichen Begründung, die weit über die des Amtsrichters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hat.

    a) Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Maßstab eines normal entwickelten Kindes im Alter von sieben Jahren und sieben Monaten anzuwenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend.

    b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu dem Mitschädiger P. (VI ZR 51/08, z. V. b.) ausgeführt, dass bereits Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentl ich beobachtet werden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. auch Senatsurteile vom 19. März 1957 – VI ZR 29/56 – VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 – VI ZR 96/63 – VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m. w. N.). Dies gilt erst recht für bereits in größerem Maße in die Selbstständigkeit entlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu „erobern“. Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 273/82 – aaO m. w. N.; vom 7. Juli 1987 – VI ZR 176/86 – aaO; vom 18. März 1997 – VI ZR 91/96 – VersR 1997, 750). Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände vorliegen, die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spielplatzes eine andere Bewertung erfordern würden.

    c) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 – VI ZR 96/63 – aaO; vom 10. Juli 1984 – VI ZR 273/82 – aaO), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht insoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben fremdes Eigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das dahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu beschädigen, auch verstehen, dass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigen darf. Da die Beklagten über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenf alls im Wesentlichen informiert waren und M. zusätzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten, haben sie das getan, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Eine darüber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer Glasscherbe an einem Autoblech regelmäßig ein erheblicher Schaden entsteht und das Kind in der Nähe von Autos nicht mit Bällen, Ästen, Steinen zu spielen und/oder zu werfen und Autos insbesondere nicht zu bemalen oder zu zerkratzen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer größeren Wohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Einsichtsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

    d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. – möglicherweise entgegen einer Anweisung seiner Eltern – in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich beim Versteckspielen im Gebüsch um ein typisches kindl iches Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes üblich ist und bei dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typischen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erhöhte Gefahrenlage, auch wenn dies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichtsperson nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten Handlungen begangen werden.

  3. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08; LG Bochum, Lexetius.com/2009, 847)

 

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