Das Recht des Kindes auf Spiel - Ein Kommentar des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zu Artikel 31 der Kinderrechtskonvention

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Das Recht des Kindes auf Spiel - Ein Kommentar des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zu Artikel 31 der Kinderrechtskonvention

Vortrag von Lothar Krappmann bei der IPA-Konferenz 2011 in Cardiff, Wales

Wie Sie alle längst wissen, hat der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes vor einigen Monaten beschlossen, einen General Comment, einen grundlegenden Kommentar zu Artikel 31 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, meist Kinderrechtskonvention ge-nannt, zu verfassen. Der Ausschuss ist über diesen Beschluss sehr froh und hofft, dass dieser Kommentar bald ausgearbeitet und als UN-Dokument verabschiedet werden kann. Für die gute Kooperation mit der International Play Association ist der Ausschuss sehr dankbar, denn er braucht für diese Arbeit kompetente Unterstützung. Zusammen werden wir diese Aufgabe bewältigen.

Ich werde Ihnen gleich erläutern, warum der Ausschuss so froh ist, bald einen Rechtskommentar über das Spiel der Kinder und verwandte Betätigungen der Kinder herauszugeben. Aber vorher möchte ich etwas über meinen eigenen Zugang zum Spiel der Kinder sagen, und ich glaube, dass ich auch ein paar Sätze darüber anfügen muss, was der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes tut, welche Funktion ein solcher Kommentar hat und welchen Nutzen er bringt - vor allem für Kinder, aber auch für alle Organisationen, die Kinder in der Ausübung ihres Rechts auf Spiel unterstützen wollen.

Etwa die Hälfte der Ausschussmitglieder sind Menschenrechts- oder Völkerrechtsjuristen; die anderen kommen aus der Forschung oder Praxis der Kinderheilkunde, Sozial- oder Erziehungswissenschaft oder Entwicklungspsychologie. Ich habe die Sozialentwicklung der Kinder erforscht und habe vor vielen Jahren immer wieder spielende Kinder beobachtet. Ich war damals von einer Äußerung eines Kollegen und Freunds aus den USA, Hans Furth, beeinflusst, der mit einer erhel-lenden Szene veranschaulichte, was Spiel für Kinder bedeutet.

Hans Furth schildert, wie ein vierjähriges Mädchen im Bus neben dem Vater sitzt und sich an¬hört, was er ihr über das Busfahren und den Verkehr in der Stadt erklärt. Furth weist darauf hin, dass diese Situation aus der Sicht des Vaters eine reale Belehrung des Kindes ist, während seine Tochter in dieser Situation Artiges-Mädchen-Sein spielt. Sie überblickt die Probleme des öffentlichen Verkehrssystems nicht, die der Vater ihr darlegt, und übernimmt die Rolle, einer Autoritäts-person zu lauschen. Wenn sie jedoch einige Minuten später bei ihrer Freundin ankommt und mit ihr zu spielen beginnt, wenn die beiden dann zum Beispiel einen Apfel essen und eine faire Aufteilung der Stücke aushandeln oder wenn sie über die Regeln eines Spiels in Streit geraten, dann sind ihre Interaktionen "ganz real". Furth verdeutlicht, dass in dieser Spielsituation "zwei Kinder wirklich damit beschäftigt (sind), ihr Sozialleben aufzubauen und sich zu sozialisierten Wesen zu entwickeln".

Ich machte auf Spielplätzen und in Klassenzimmern ganz ähnliche Beobachtungen.  Sie zeigten in aller Klarheit, dass Spiel ein wesentlicher Teil des Kinderlebens und der Entwicklung der Kin-der ist und mit demselben Aufwand geschützt, unterstützt und gefördert werden muss wie die richtige Ernährung der Kinder, ihre Gesundheit, ihre Bildung und ihr Schutz gegen Gewalt und Ausbeutung. Und damit zitiere ich fast wörtlich einen Satz aus der Erklärung zum Recht des Kindes auf Spiel, die von der International Play Association schon in den 70er Jahren verabschiedet wurde.

Es war unabdingbar, dass ein Recht auf Spiel in die Kinderrechtskonvention aufgenommen wurde, die, wie bekannt, von den Vereinten Nationen im November 1989 beschlossen und inzwi-schen von 193 Staaten ratifiziert wurde.  Die Annahme der Konvention war ein revolutionärer Schritt, dessen Konsequenzen immer noch nicht voll begriffen werden. Nach wie vor werden Kinder weithin nicht als Subjekte und Rechtsträger mit eigenen Interessen und Zielen betrachtet, die respektiert und anerkannt werden müssen. Obwohl es eine Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gibt, war eine Kinderrechtskonvention erforderlich, um die Menschenrechte für Kinder zu konkretisieren, denn die Fähigkeiten der Kinder entwickeln sich noch, und sie benötigen Rat und Unterstützung. Das Recht auf Spiel war übrigens in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gar nicht enthalten.

Was folgt daraus, dass das Spiel als Recht in einem internationalen Vertrag anerkannt wurde? Die staatlichen Vertragspartner haben sich verpflichtet, die Rechte des Vertrags zu erfüllen. Falls sie dies nicht tun, gibt es allerdings keine Sanktionen. Immerhin haben die Vertragsstaaten Berichte über die Umsetzung der Konvention einem kontrollierenden Gremium vorzulegen, das sie eingerichtet haben, dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes. Dieser Ausschuss analysiert die Berichte, empfängt und untersucht weitere Informationen von Nichtregierungsorganisationen - demnächst hoffentlich auch von nationalen Vereinigungen der International Play Association. Schließlich lädt der Ausschuss die jeweilige Regierung zu einer öffentlichen Aussprache über erreichten oder mangelnden Fortschritt bei der Verwirklichung der Kinderrechte ein.

Die meisten Staaten senden ihre Berichte, manches Mal mit Verspätung, aber sie senden sie, und fast alle Berichte enthalten auch einen Abschnitt über Spiel, Freizeit, Erholung sowie über kulturelle und künstlerische Tätigkeiten.

Großbritannien übermittelte seinen jüngsten Bericht, einen kombinierten Dritt- und Viertbericht, im Juli 2007. Die Debatte fand im September 2008 statt. Die Concluding Observations, die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses, würdigten Anstrengungen, hoben übrigens besonders die Regierung hier in Wales hervor, aber hielten auch fest, dass die Kinder im Vereinig-ten Königreich das Recht auf Spiel und Freizeit nicht voll genießen, und zwar infolge einer unzureichenden Infrastruktur für Spiel, besonders für Kinder mit Behinderungen. Die Abnahme von Spielplätzen in den letzten Jahren, so der Ausschuss, hat Kinder dazu gebracht, sich an offenen öffentlichen Plätzen zu treffen, ein Verhalten, das als sozialwidrig definiert werden kann und dann zu Auflagen für die gemaßregelten Kinder führt.

Wie gesagt, bei unzureichender Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Kinderrechte gibt es keine Sanktionen. Dennoch ist dieses Kontrollverfahren für die Regierungen der meisten Länder Anlass nachzuprüfen, was sie Kindern zugesichert haben. Nichtregierungsorganisationen stützen sich auf die Empfehlungen des Ausschusses, um auf Aktionsplänen zu beharren, auf Gesetzesänderungen, kommunalen Verbesserungen und erhöhten Haushaltsansätze sowie auf öffentlicher Aufklärung und Fortbildung für Berufsgruppen, die sich mit Kindern beschäftigen.

Das Verb "beharren" ist wichtig. Nichtregierungsorganisation legen nicht nahe, bitten nicht oder machen demütige Eingaben. Ich sage gern: Sie erinnern die Regierungen an Verpflichtungen, die sie freiwillig und ausdrücklich übernommen haben, als sie die Konvention ratifiziert haben. Die-se Ratifikation hat die Nichtregierungsorganisationen in eine neue Rolle gebracht: Sie erinnern und beharren. Und auch Kinder und Eltern betteln nicht um Verwirklichung ihrer Rechte. Auch sie erinnern und beharren.

Diese Anstrengungen erfordern, dass die Artikel der Konvention gut verstanden werden. Der Ausschuss besitzt ein Instrument, um die Wahrnehmung und das Verständnis der Artikel bei den Vertragsstaaten und allen anderen zu verbessern, die sich für die Verwirklichung der Kinderrechte einsetzen: General Comments, amtlich etwas schräg übersetzt mit Allgemeine Bemerkungen. Diese Kommentare stützen sich auf den Sachverstand und die Erfahrung, die sich in den UN-Menschenrechtsausschüssen ansammeln, und präsentieren aktuelle und wohl fundierte Erklärungen und Interpretationen der staatlichen Verpflichtungen auf Grund der eingegangenen Men-schenrechtsverträge. Sie haben große Bedeutung für die Weiterentwicklung der Menschenrechte und ihrer Umsetzung (Buergenthal, 2001).

Bislang hat der Ausschuss dreizehn Kommentare zu verschiedenen Artikeln und Problemen ausgearbeitet, diskutiert und formell angenommen, ein weiterer ist fast beendet, nämlich ein Kommentar zum angemessenen Verständnis des Kindeswohls.

Wie am Anfang gesagt hat sich der Ausschuss in seiner 56. Sitzungsperiode, im Januar 2011, entschieden, einen solchen Kommentar dem Artikel 31, dem Spielartikel der Konvention, zu widmen: Der inoffizielle umfangreiche Titel dieses Artikels lautet: Ruhe, Spiel, Freizeit, Erholung und kulturelle und künstlerische Tätigkeiten. Um es nebenher anzumerken: Der Ausschuss hat beschlossen, dass der Hochleistungssport nicht einbezogen wird, weil er ein eigenes diffiziles Problem darstellt.

Warum ein solcher Kommentar? Ist das Spielen der Kinder nicht ein sehr wohl verstandener Bestandteil des Kinderlebens, der keiner weiteren Erläuterungen bedarf? Leider nein, und ich will dazu einiges sagen - nicht um jemandem Vorwürfe zu machen, sondern um uns alle anzuregen, die Ausarbeitung dieses Kommentar mit aller Kraft zu unterstützen.

Mögliche Missverständnisse kamen bereits auf, als die Konvention entstand. Die erste Fassung, die Polen vorbereitet hatte, enthielt einen Paragraphen zum Spiel, der aus der UN-Erklärung über die Kinderrechte von 1959 übernommen worden war. Dieser Verweis auf das Spiel stand im Artikel über Schule und Bildung und lautete: "Das Kind hat volle Gelegenheit zu Spiel und Erholung, die den gleichen Zielen wie die Erziehung dienen sollen; die Gesellschaft und die öffentlichen Stellen bemühen sich, die Durchsetzung dieses Rechts zu fördern."

Es gab Auseinandersetzungen darüber, ob das Spiel tatsächlich "den gleichen Zielen wie die Erziehung" dienen solle, und auch darüber, welche anderen wünschenswerten Tätigkeiten der Kinder einbezogen werden sollten, etwa die kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten. Und es gab sogar die Frage, ob Spiel überhaupt in die Konvention gehöre. Am Ende bezog sich der Artikel auf Spiel, Ruhe, Freizeit, Erholung sowie kulturelle und künstlerische Tätigkeiten, und zwar getrennt von den beiden Artikeln über Schule und Bildung. Zudem verlangte der Artikel Vorkehrungen, die sichern, dass alle Kinder angemessene und gleiche Gelegenheiten für diese Betätigungen haben.

Auf das Wort Gelegenheit ist dabei zu achten. Es zeigt an, dass nicht das Spiel selber bereitgestellt werden soll, sondern Gelegenheiten zum Spielen geschaffen werden müssen. Das bedeutet, dass Zeit, Platz und Möglichkeiten vorhanden sein müssen, damit Kinder ihre eigenen, selbst organisierten Spiele erzeugen können.

Offenkundig haben die meisten Staaten diesen Unterschied nicht wahrgenommen. Ihre Berichte konzentrieren sich auf Aktivitäten, die sie für Kinder organisieren. Das wird in einer Durchsicht von zehn Staatenberichten sehr klar, die ich zur Vorbereitung dieses Vortrags durchgesehen habe.  Alle diese Berichte haben einen Abschnitt zum Artikel 31, in dem sie den Blick auf Büchereien, Sportanlagen, Jugendklubs, Kulturzentren, Museen und Ausstellungen richten. Sie geben auch Informationen über Turniere, Wettkämpfe und Wettbewerbe für Sport, Tanz, Kunst sowie über Feste, die Traditionen lebendig erhalten oder nationale Zusammenhalt wiederherstellen sollen - alles löbliche und ehrenwerte Ziele!

Die Berichte erklären des Öfteren auch, warum sich der Staat oder die Gemeinde um solche Programme und Einrichtungen kümmern und verweisen auf fehlende Sicherheit für Kinder in der Öffentlichkeit, auf junge Menschen, die nicht wüssten, was sie tun könnten, auf übermäßigen Konsum von Fernsehen, Video- und Computerspielen sowie die Unfähigkeit von Eltern, ihre Kinder anzuleiten und zu erziehen. Über freies, spontanes, autonomes, selbst organisiertes, kreatives Spielen findet man jedoch nichts in diesen Berichten. Nichts über die traditionellen Spiele der Kinder, die sie oft geschickt an eingeschränkte Spielmöglichkeiten anpassen. Nichts erfährt man über die Plätze, die Kinder entdecken, um noch irgendwo spielen zu können. Nichts über das wilde Spiel, das Sich-Erproben im Spiel, das subversive Spiel, also über all die Spiele, über die wir manches in diesen Tagen gehört haben.

Der Ausschuss erhält zusätzliche Berichte von Nichtregierungsorganisationen. Oft gehen sie auf das Spiel der Kinder überhaupt nicht ein. Falls sie den Artikel 31 ansprechen, klagen sie gewöhnlich über Zeitmangel der Kinder, über fehlende Spielplätze, armselige Lebensbedingungen, Kinderarbeit, Belastungen durch Konkurrenzdruck im Bildungssystem oder elterliche Sorgen über die Sicherheit außerhalb der Wohnung.

Das Spielen der Kinder ist in Gefahr; daran ist nicht zu zweifeln. Allerdings gibt es immer noch Beobachtungen, dass Kinder auch unter sehr ungünstigen Bedingungen spielen, etwa auf einer Müllhalde, in Katastrophen, im Flüchtlingslager und in Notunterkünften und dabei eine Gegenwelt schaffen, eine eigene Realität und manches Mal ins Gegenteil verkehren, was sie plagt. Auch solches Spiel und gerade solches Spiel ist das Recht der Kinder. Ich befürchte, dass einige Vertragsstaaten nicht begriffen haben, was alles zum Kinderspiel gehört, das sie zu unterstützen versprochen haben.

Ich muss hinzufügen, dass auch der Ausschuss für die Rechte des Kindes den Artikel 31 oft nicht adäquat zur Kenntnis genommen hat. Etliche Beobachter der Arbeit des Ausschusses haben das Recht zu Spiel, Erholung und kultureller Betätigung als die "vergessenen Rechte" bezeichnet, so Paolo David in seinem Rechtskommentar zu Artikel 31.  Als ich die Concluding Observations studierte, die der Ausschuss nach der Auswertung der erwähnten zehn Staatenberichte und Debatten mit Regierungen ausgearbeitet hat, entdeckte ich mit Überraschung, dass der Ausschuss - bis auf eine Ausnahme - nie auf die in den Berichten vorliegenden Ausführungen über Spiel, Erholung und kulturelle Betätigungen reagierte. Die Ausnahme war Großbritannien.

Der Ausschuss sagte nichts Anerkennendes über die organisierten Freizeit- und Kulturaktivitä-ten. Aber er nutzte auch nicht die Gelegenheit zu erklären, worauf der Artikel 31 des weiteren zielt: nämlich dass den Kindern reichlich Möglichkeiten für selbst eingeleitetes, selbst organi-siertes, von ihnen in Besitz genommenes Spiel angeboten werden müssen, für Spiel, das nicht für irgendeinen anderen Zweck in Dienst genommen - soll ich sagen: missbraucht - wird.

Alle diese Beobachtungen unterstreichen, dass ein Kommentar des Ausschusses dringend benötigt wird, und der Ausschuss ist entschieden, diesen Beschluss umzusetzen. Ziele des Kommentars sind, den Vertragsstaaten und den Verantwortlichen auf sämtlichen Ebenen des Regie-rungshandelns Rat zur Umsetzung dieses Kinderrechts zu geben, die Aufmerksamkeit der Zivilgesellschaft und ihre Organisationen zu wecken und die Übermittlung relevanter Informationen von kindernahen Organisationen an den Ausschuss zu verbessern. Ziel ist auch, das Verständnis des Artikels 31 im Ausschuss selber zu fördern.  Die International Play Association wird den Ausschuss unterstützen und ihre Kompetenz und Erfahrung zur Ausarbeitung des Kommentars zur Verfügung stellen. Ein vorzügliches Exposé über Inhalte, die in den Kommentar aufgenommen werden sollten, hat die IPA bereits dem Ausschuss zugeleitet.

Ich trage noch einmal einige wesentliche Botschaften zusammen, die der Kommentar vermitteln sollte:

(1) Als erstes muss herausgestellt werden, dass Spiel im Leben der Kinder ebenso wesentlich ist wie Ernährung, Gesundheit, Unterkunft, Betreuung, Bildung und Partizipation. Die Erkenntnis muss gestärkt werden, dass Spiel, Freizeit, Erholung und kulturelle Betätigungen ein Recht der Kinder ist, und zwar ein Recht, das die Staaten mit demselben Nachdruck anzuerkennen, zu schützen und zu verwirklichen haben wie jedes andere Recht der Kinder. Die Missachtung des Rechts auf Spiel muss ein Ende haben.

(2) Regierungen könnten, zweiter Punkt, argumentieren, dass Kinder, vor allem junge Kinder, ihre Zeit oft in privaten Einrichtungen verbringen. Daher meinen manche Regierungen, dass sie für das Spiel der Kinder nicht verantwortlich seien. Thomas Hammarberg, der Menschenrechtsbeauftragte des Europarats, widerspricht und betont, dass die Verantwortung der Vertragsstaaten nicht privatisiert werden kann. Die Staaten müssen sicherstellen, dass private Dienstleistungsangebote für Kinder die Standards der Konvention einhalten.

(3) Zum dritten ist davor zu warnen, das Kinderspiel zu romantisieren. Spiel ist gelegentlich laut; Kinder streiten, schreien sich an, Tränen können fließen, Türen knallen, Freunde kündigen sich die Freundschaft. Manchmal hat Kinderspiel geradezu anarchische Züge. Viel Kummer, an dem Kinder leiden, kann im Spiel und anderen selbstinitiierten Beschäftigungen aufbrechen und Konflikte, Lärm und Zusammenprall produzieren. Gerade in solchen Situationen finden Kinder jedoch heraus, wie sie mit anderen zurechtkommen, die etwas tun, was sie nicht mögen, wie man Handlungsweisen kontrolliert, die nicht akzeptiert werden. Sie lernen, Ungewissheiten zu ertragen, mit Überraschungen zurechtzukommen und Rückschläge und Widerstände auszuhalten. Aber noch einmal: Das Spiel sollte nicht romantisiert werden: Es gibt Kinder, die mehr Hilfe brauchen, als Spiel sie ihnen bietet.

(4) Viertens: Das bringt uns noch einmal zu den vielen guten Gründen, die immer wieder genannt werden, um Spiel zu fördern: Spiel bringe die soziale, emotionale, moralische und kognitive Entwicklung der Kinder voran und sorge für Gesundheit und Wohlbefinden. Die Staatenberichte präsentieren Listen von Argumenten, um ihre organisierten Spiel- und Freizeitangebote zu rechtfertigen: Verhütung von Straffälligkeit, Schutz der Umwelt, Bekämpfung sexuell übertragener Krankheiten, Bewahrung kultureller Traditionen, Anregung von Kreativität - alles sehr anerkennenswert, aber nicht die vorrangigen Ziele dieses Artikels der Konvention! Das vorrangige Ziel ist vielmehr, Kindern Zeit und Platz zu sichern, damit sie spielen, erkunden, ausprobieren, riskieren, Spaß und Aufregung, Erfolg und Enttäuschung erleben je nach ihren sich entwickelnden Fähigkeiten, ohne von Forderungen, Erwartungen, Qualitätskriterien und Anweisungen von Erwachsenen und ihren Einrichtungen umzingelt zu werden.

Nichts gegen spielerisches Lernen im Unterricht, so lange allen Beteiligten klar ist, dass es sich nicht wirklich um Spiel handelt. Manchmal wird das Lernen zum Spiel, denn moderne Lerntheorien sind dem Spiel viel näher als die Unterrichtsmethoden, denen ich in meiner Schulzeit vor vielen Jahren ausgesetzt war.

Ich hoffe, nicht missverstanden zu werden. Lernen spielerischer zu machen, um die Kinder zu motivieren, soll nicht kritisiert werden. Artikel 31 erklärt Spiel jedoch zu einer Tätigkeit der Kinder eigenen Rechts. Das drückte sich klar in der Entscheidung der die Konvention ausarbeitenden Gruppe aus, das Recht auf Spiel von den Artikeln über Schule und Bildung zu trennen und die Formulierung zu streichen "(Spiel) diene demselben Zweck wie die Erziehung". Spiel hat seinen Wert in sich. Dennoch ist es kein Luxus, sondern ein wesentliches Element des Menschseins. Aus eben diesem Grund ist es als ein Menschenrecht anzuerkennen.

(5) Nun können wir, als fünften Punkt, fragen, ob Regierungen angesichts dieser Überlegungen tatsächlich irgendetwas tun können, um das Recht auf Spiel zu gewährleisten. Wenn die Betonung so sehr auf eigener Initiative, Selbstorganisation und eigener Kontrolle liegt, können Zweifel aufkommen, ob Staaten überhaupt in der Lage sind, Spiel und Freizeitbeschäftigungen zu unterstützen.

Ja, Regierungen können viel tun, um Kinderspiel zu unterstützen, denn sie sollen ja nicht das Spiel selber organisieren, sondern
• die Aufmerksamkeit für das Recht der Kinder auf Spiel wecken,
• reichhaltige, sichere, Kindern angemessene, alter- und geschlechtssensible Gelegenheiten zum Spiel schaffen, die auch randständigen und benachteiligten Kindern zugänglich sind,
• und durch Maßnahmen gegen Kommerzialisierung, Verringerung von Arbeitslast und Kon-kurrenzdruck sowie durch soziale, wirtschaftliche und kommunale Lebensbedingungen den Zugang und die Nutzung solcher Spielmöglichkeiten zu schützen.

Der Artikel 31 muss mit allen anderen Artikeln der Konvention in Beziehung gesetzt werden. So muss der Kommentar die Verbindung des Rechts auf Spiel mit dem Recht der Kinder auf Leben und Entwicklung, Artikel 6, dem Recht auf Gesundheit, Artikel 24, dem Recht auf angemessenen Lebensstandard, Artikel 27, dem Recht auf Schule und Bildung, Artikel 28 und 29, und vielen anderen Artikeln herausarbeiten.

Die Erklärung der International Play Association zum Spiel von 1977 hat schon deutlich gemacht, dass viele Ministerien und Verwaltungen in Pflicht sind das Recht auf Spiel umzusetzen: Gesundheit, Bildung, Familie und Jugend, Soziales, Stadt- und Gemeindeentwicklung. Ich will die Einzelheiten nicht wiederholen, die diese Erklärung aufgezählt hat.

(6) Der letzte Punkt, sechs: Wir müssen über das authentische Spiel der Kinder nicht in Sorge sein, wenn wir auf die Kinder hören und ihnen ermöglichen, sich an allen Entscheidungen über Spiel und Spielen zu beteiligen. Dies ist für sie eine zentrale Angelegenheit, und folglich muss ihren Ansichten "angemessenes Gewicht" gegeben werden, wie es Artikel 12 der Konvention verlangt, der ihnen das Recht auf Gehör zuerkennt. Stuart Lester und Wendy Russel haben in einer Studie dargestellt, dass Kinder, manchmal über Generationen hinweg, eigene Spielkulturen an geheimen Orten, selbst aufgestellten Regeln und Spielgeräten entwickeln, deren Bedeutung Erwachsene nicht kennen oder von ihnen als sinnlos betrachtet werden.  Kinder müssen also ihren eigenen Blickwinkel, ihre Ansichten und ihre Interessen beitragen.

Ich möchte mit einem Zitat eines früheren IPA-Vorsitzenden schließen: "In der gesamten Kinderrechtskonvention  gibt es keinen Artikel, der so ausdrücklich wie der Artikel 31 das Recht des Kindes betont, ein Kind in der Gegenwart zu sein, ohne den Grund seines Seins in die Zukunft zu verlegen. Wenn wir also das Recht auf Spiel unterstreichen, dann unterstützen wir das Recht, ein Kind zu sein."

Ich bin sehr froh, dass die International Play Association und der UN-Ausschuss zusammenge-funden haben, um diesen Kommentar über das Recht des Kindes auf Spiel zu schreiben.




[Übersetzung aus dem Englischen]


Diesen Beitrag findet man auch im internen Downloadbereich (mit Fußnoten).

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