Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) beschreibt das grundlegende Recht von Kindern, zu spielen, sich zu erholen, ihre Freizeit zu genießen und an kulturellen sowie künstlerischen Aktivitäten teilzunehmen.
Der Artikel lautet:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Das Recht auf Spiel und Kultur ist essenziell für ein gesundes Aufwachsen von Kindern, denn Kinder schaffen sich ihren Zugang zur Welt über ihre Sinne und haben ein inhärentes Spielbedürfnis.
Im April 2013 veröffentlichte der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes den "General Comment No. 17" zu Artikel 31. Weitere Informationen zu Artikel 31 und dem General Comment NO.17 sind mit Fokus auf den Aspekt des Spiels hier zu finden.